Transkriptionen
Kopie der Reichskammergerichtsakten, April 1798 (in Auszügen).
Unterthänigste Erklärung und Paritions-Anerbietung mit Bitte wie darin in Sachen des Herrn Reichs-Altgrafen von Salm-Dyck wider hochdessen Frau Gemahlin, gebohrne Gräfin von Hatzfeld Schönstein
mit Anlagen Lit. B bis H inclus.
Mandata S. C.
16. April 1798
§ 3
Als zu Anfang Oktobers 1794 das Vordringen der französischen Armee an die kurköllnische und umliegende Lande erfolgte, war der impetrantische Herr Graf selbst der erste der Meinung und überzeugt, daß es ebenso wenig anständig als sicher seyn würde, wenn seine junge Frau Gemahlin mit ihrer neugebohrnen gräflichen Tochter und so auch seine unverehelichte Schwester, die Fräulein Gräfin Walburgis Franciska von Salm Dyck, Stiftsdame zu St. Ursula binnen Kölln, allda verbleiben und so den untrennbaren Drangsalen des Kriegs ausgesetzt seyn müßten.
§ 7
Ihr Herr Gemahl hatte ihr zwar einen schweren Sack mitgegeben und in den Wagen gelegt, unaussprechlich groß aber war ihr Erstaunen, als sie nachher bey dessen Eröffnung nichts als ganz kleine äusserst geringschätzige Münzsorten darin fand, deren ganzer Betrag sich nicht höher als auf sechzig Krongulden belief und womit sie bey allen unübersehbaren Vorfallenheiten für sich, für ihr Kind, für ihre Fräulein Gräfin Schwägerin und für ihre Suite und Pferde hinlänglich gedeckt seyn sollte.
§ 8
Sie hatte zu Herten zwar für ihre Person sich einer edelmüthigen Gastfreyheit zu erfreuen, mußte aber auch täglich bedenken, daß man näheren flüchtigen Verwandten einen Zufluchtsort ebenfalls zu gewähren habe und dabey für die Zehrung ihrer Suite und Pferde im Wirthshause zu sorgen, wo also der obgedachte gar zu geringe Geldbetrag von 60 Krongulden und noch obendrein in so elender Scheidemünze, besonders bey der ausserordentlichen Theurung der fourage, sehr geschwind aufgezehret war.
§ 18
Damalen hatte er also selbst, wie auch ganz billig war, seine Gemahlin nicht eher zurück zu rufen im Sinne, als bis der Friede gemacht seyn würde.
Nicht lange hernach entstunden aber unglücklicher Weise zwischen ihm und seiner Frau Schwiegermutter die unangenehmsten Spaltungen. Er hatte nemlich nach Ableben seines Herrn Schwiegervatters, weiland des Herrn Grafen von Hatzfeld Schönstein, sich mittelst eigenmächtiger unerlaubten Abnahme der Siegel und Obsignation, der Briefschaften und Gelder desselben bemächtiget, das Vorgefundene auf sein selbst eigenes Wort nach Belieben angegeben und sich endlich zwar mit seiner Frau Schwiegermutter verglichen.
Lit F.
Dieser Vergleich aber nach seinem selbst eigenen Geständnisse nicht gehalten. Ein mehreres über hochdessen desfallsiges Betragen weisen die von dem Herrn Oheim der impetratischen Frau Gräfin, dem Herrn Grafen Franz von Hatzfeld, bey diesem höchsten Reichsgerichte vorgekommene Proceßschriften aus.
Archiv Schloss Dyck, Bestand Fürst Joseph zu Salm-Reifferscheidt-Dyck – Kart. 15/1 Q 12.
Vgl. Gudrun Gersmann/ Hans-Werner Langbrandtner (Hg.), Im Banne Napoleons. Rheinischer Adel unter französischer Herrschaft. Ein Quellenlesebuch, Essen 2013, 59-60.
Empfohlene Zitierweise
Elisabeth Schläwe, Transkription: Kopie der Reichskammergerichtsakten, April 1798 (in Auszügen), aus: Martin Otto Braun, Elisabeth Schläwe, Florian Schönfuß (Hg.), Netzbiographie – Joseph zu Salm-Reifferscheidt-Dyck (1773-1861), in: mapublishing, 2014, Seitentitel: Prozessakten (in Auszügen), 1798 (Datum des letzten Besuchs).