Transkriptionen

Kaiserliche Großjährigkeitserklärung für Graf Joseph, 31. Mai 1793

 

Wir Franz der Zweite von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galitzien, Lodomerien und Jerusalem, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund und zu Lothringen, Großherzog zu Toskana, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Mailand, Mantua, Parma, gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Flandern und zu Tirol etc., bekennen öffentlich mit diesem Brief und thun kund allermänniglich, daß uns der hochgebohrne, unser und des Reichs lieber Getreuer, Joseph, des Heiligen Römischen Reichs alter Graf zu Salm, Herr zu Reiferscheid-Dyck, allerunterthänigst zu vernehmen gegeben, wasmasen die über ihn aufgestellte, von uns bestätigte bisherige Vormundschaft besage, ihrer uns allersubmissest vorgelegten Vorstellung, nachdem er seine Studia vor einiger Zeit völlig geendiget, sich alle nöthige Wissenschafften, Känntnisse und Einsichten mit dem größten Eifer und unausgesetzten Verwendung erworben, dabei die anständigste und untadelhafteste Aufführung bei aller Gelegenheit bezeiget, ihn dermalen tüchtig und fähig befinde, die eigene Verwaltung seiner Güter und Herrschaften, ohne allen vormundschaftlichen Beistand und Hilfe, antreten und führen zu können. 

Da er aber hiezu das erforderliche gesetzmäsige Alter noch nicht erreichet, sondern ihm daran, da er den vierten September siebenzehenhundertdreyundsiebenzig gebohren sey, noch einige wenige Jahre abgiengen, diesen geringen Abgang der Jahre aber wir durch unsere kaiserliche Machtvollkommenheit zu ersetzen und zu suppliren, forthin ihm die benöthigte Veniam aetatis umso mehr zu ertheilen, allergnädigst geneigt seyn würden, als er sich mit Genehmhaltung und vollständiger Zufriedenheit der ihm vorgesetzten Vormundschaft zu Anfang Oktobers vorigen Jahrs auf eine standesmäsige und vortheilhafte Art wirklich vermählt habe und deßhalben aus dieser Rücksicht auch unsere allergnädigste Ertheil- und Verwilligung sothaner Veniae aetatis höchst schicklich, ja selbst nützlich und zuträglich zu seyn scheine, mit der allerunterthänigsten Bitte, daß wir ihm die von seiner angeordneten Vormundschaft selbst mit nachgesuchte Veniam aetatis aus kaiserlicher Gnade und Machtvollkommenheit zu ertheilen, forthin ihm dadurch zur Uebernahm und Antretung der selbst eigenen Administrazion seiner Güter und Geschäfte vollkommen zu bemächtigen und zu befähigen, allergnädigst geruhen möchten.

Wenn wir nun gnädigst angesehen und betrachtet haben, solche des Grafen Josephs zu Salm-Reifferscheid-Dyck allerunterthänigste Bitte, wie auch das glaubwürdige Zeugniß seiner, des Supplikanten, Mutter Marien Augusten, verwittweten Gräfin zu Salm-Dyck, als Vormunderin, und Josephs Reichserbtruchsessen Grafen zu Zeil-Wurzach, Kapitulars zu Kölln und Straßburg, als Mitvormunds, über die ihm, Supplikanten, beiwohnende wohlanständige gute Eigenschaften und Gemüthsgaben, imgleichen die angenehme, getreue und erspriesliche Dienste, so weiland unsern Vorfahrern am Reiche von seinen Vorältern geleistet worden, in deren Fußstapfen er auch zu treten, und darin fortzufahren des unterthänigsten Erbietens ist,  auch wohl thun kann, mag und soll.

So haben wir demnach aus jetztgemeldten Ursachen, mit wohlbedachtem Muthe, gutem Rathe und rechten Wissen, die gebetene Veniam aetatis, ihm, Joseph Grafen zu Salm-Dyck, gnädigst ertheilet und also den Abgang und Mangel seiner unvollkommenen Jahre erfüllet und ersetzet. Thun das ertheilen, erfüllen und ersetzen auch solche aus römisch-kaiserlicher Machtvollkommenheit, wissentlich hiemit, in Kraft dieses Briefes und meinen, setzen und wollen, daß mehrernannter Joseph Graf zu Salm-Dyck sich dieser, unserer Ersetzung der Jahre und Veniae aetatis, erfreuen, gebrauchen und behelfen und zu seinem Besten, Frommen, Nutzen und Wohlfart geniesen und sonst alles anderes, wie andere Vogtbare, so ihre vollkommene Jahre erreicht haben, seinem guten Verstande nach kräftiglich handeln, vornehmen, thun und lassen solle und möge, ohne Männiglichens Verhindern.

Und gebieten darauf allen und jeden Kurfürsten, Fürsten, geist- und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Landmarschallen, Landshauptleuten, Landvögten, Hauptleuten, Vitzdomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Landrichtern, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden und sonst allen andern unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stands oder Weesens die seynd, ernst und vestiglich mit diesem Brief und wollen, daß sie oftbesagten Joseph Grafen zu Salm-Dyck bei dieser unserer Ersetzung der Jahre und Venia aetatis, wie obstehet, unangefochten bleiben, derselben sich allenthalben geruhiglich gebrauchen, geniesen und gänzlich dabey bleiben lassen, daran nicht hindern, noch irren, noch solches jemand anderm zu thun gestatten, in keine Weise, noch Weege, als lieb einem jeden sey, unsere und des heiligen Reichs schwere Ungnade und Strafe und dazu eine Poen von zwanzig Mark löthigen Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hierwider thäte, uns halb in unsere kaiserliche Kammer und den andern halben Theil vielbemeldtem Joseph Grafen zu Salm-Dyck unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle.

Mit Urkund dieses Briefes, besiegelt mit unserem kaiserlichen anhangenden Insiegel, der gegeben ist zu Wien den einunddreysigsten Tag, Monaths May nach Christus unseres lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen Geburt, im siebenzehenhundertdreyundneunzigsten, unserer Reiche, des Römischen im ersten, des Hungarischen und Böhmischen aber im zweiten Jahre.

Franz manu propria
 

Archiv Schloss Dyck, Bestand Fürst Joseph zu Salm-Reifferscheidt-Dyck — Kart. 16/1.

Empfohlene Zitierweise
Elisabeth Schläwe, Transkription: Kaiserliche Großjährigkeitserklärung für Graf Joseph, 31. Mai 1793, aus: Martin Otto Braun, Elisabeth Schläwe, Florian Schönfuß (Hg.), Netzbiographie – Joseph zu Salm-Reifferscheidt-Dyck (1773-1861), in: mapublishing, 2014, Seitentitel: Großjährigkeitserklärung, 1793 (Datum des letzten Besuchs).