Glossar
Conseil de Recrutement (Napoleonisches Frankreich):
Die "Conseils de Recrutement" waren Musterungskommissionen innerhalb des französischen Heeresergänzungssystems der Konskription. Sie bestanden jeweils aus einem Offizier, einem Militärarzt und dem lokal zuständigen Maire. Neben der Wehrtauglichkeitsprüfung berieten diese Gremien in bestimmten Härtefällen (verheiratet, einziger Sohn einer Witwe, Brüder bereits bei der Armee et cetera) auch über eine Zurückstellung oder gar gänzliche Befreiung des jeweiligen Dienstpflichtigen vom Wehrdienst sowie über die Annahme von Einstehern.
Décade philosophique:
Die Décade philosophique, littéraire et politique war eine bedeutende französische Zeitung der Revolutionszeit, des Directoire sowie des Premier Empire. Sie wurde am 10. Floreal des Jahres II (29. April 1794) auf Initiative von Nicolas Chamfort (1741–1794) und Pierre-Louis Ginguéne (1748–1815) hin gegründet und erschien bis in das Jahr 1807. Ihr Rédacteur Général war Jean-Baptiste Say (1767–1832). Der Name Décade leitete sich vom Erscheinungsrhythmus der Zeitung ab, der alle zehn Tage eine Veröffentlichung vorsah. Ihre Artikel kreisten vorwiegend um die Themengebiete Philosophie, Literatur, Kunst und Wissenschaft, wobei sie insbesondere über Rezensionen auch über die Grenzen Frankreichs hinaus blickte. Die Décade philosophique gilt als das Sprachrohr der Idéologues, einer zeitgenössischen Gruppe französischer Intellektueller und Liberaler, die mithilfe der Erkenntnisse der modernen Wissenschaften sowie der Künste ein moralisches Erziehungssystem der menschlichen Gesellschaft etablieren wollten.
Departementrat (Napoleonisches Frankreich):
In jedem französischen Departement existierte seit 1800 ein allgemeiner Generalrat, der den Präfekten bei seiner Administrationstätigkeit beratend unterstützen und die Interessen des Departements gegenüber dem Innenministerium vertreten sollte. Er bestand aus 16 bis 24 Notabeln, im Wesentlichen den Höchstbesteuerten des Departements, also Großgrundbesitzern, Kaufleuten, Bankiers usw. Die Aufgaben dieses Gremiums bestanden offiziell vornehmlich in der Verteilung der direkten Steuern auf die einzelnen Bezirke sowie in der Festsetzung zusätzlicher, rein zur Deckung der Ausgaben des Departements erhobener Abgaben (Zuschlagcentimen), wobei dem Departementrat hier ein Genehmigungsrecht zustand. Darüber hinaus diente der Departementrat der Präfektur vor allem als Informationsquelle zum allgemeinen Zustand des Verwaltungssprengels, der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie des esprit public.
Ehrengerichte (Preußisches Heer):
Die preußischen Heeresreformen schufen 1808, noch ganz unter dem Eindruck der katastrophalen Niederlage gegen Napoleon, mit den Ehrengerichten ein Instrumentarium, das grundlegende militärische Tugenden innerhalb des Offizierskorps bewahren und einschärfen sollte. Die Ehrengerichte basierten auf der Vorstellung, dass nur Offiziere über Ihresgleichen urteilen könnten. Nie wieder sollten Defätismus, Mutlosigkeit und mangelnde Opferbereitschaft, die man für die preußische Nemesis von 1806/07 verantwortlich machte, den Geist der Armee zersetzen. Die Ehrengerichte sollten ferner der weit verbreiteten Duellpraxis einen Riegel vorschieben. Die Reformer um Gerhard von Scharnhorst erhofften sich, durch die Schaffung dieser auf Ebene der Regimenter zusammentretenden Schwurgerichte einen anhaltenden Selbstreinigungsprozess in Gang setzen zu können. Verstöße gegen die Offiziersehre konnten mit harten Strafen bis hin zum Ausstoß aus der Armee belegt werden. Faktisch entwickelten sich die Ehrengerichte jedoch schon bald zu einem bevorzugten Werkzeug des ostelbisch-protestantischen Militäradels, mithilfe dessen es im Rahmen einer restaurativen Politik gelang, unliebsame Konkurrenz kaltzustellen und genuin adlige Normen und Werthaltungen innerhalb des preußischen Offizierskorps zu konservieren. Die Ehrengerichte wurden innerhalb des gesamtdeutschen Heeres erst 1919 abgeschafft.
Einjährig Freiwilliger (Preußisches Heer):
Die Institution der "Einjährig Freiwilligen" wurde 1813 in Preußen im Rahmen der Umstellung der Heeresverfassung auf die Allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Sie richtete sich zuvorderst an die "gebildeten Schichten", die die preußische Militärführung seit den Befreiungskriegen weit stärker als bisher an die Armee zu binden gedachte. Auf diese Weise sollte auch das Militärprestige im Allgemeinen weiter gehoben werden. Als "Einjährig Freiwillige" erhielten vor allem die Söhne des Bürgertums die Möglichkeit, einen auf ein Jahr (statt der üblichen drei, später zwei Jahre) verkürzten Wehrdienst zu absolvieren. Voraussetzung dazu war ein höherer Bildungsabschluss, vornehmlich das Abitur. Für Uniform, Ausrüstung und Verpflegung mussten die Einjährig Freiwilligen, bzw. deren Familien, allerdings selbst aufkommen. Nach ihrem Wehrdienstjahr wurden sie in aller Regel zu Reserveoffizieren befördert – eine in der preußisch-deutschen Gesellschaft späterhin sehr prestigeträchtige Position. Diese qualifizierte darüber hinaus zum Offiziersdienst in der Landwehr. Nach und nach führten weitere Staaten des Deutschen Bundes, 1868 auch Österreich-Ungarn, das Einjährig-Freiwilligen-Institut nach preußischem Vorbild ein.
Englischer Landschaftsgarten:
Der um 1720 in England entstandene Gartenstil zeichnet sich aus durch den unregelmäßigen Wechsel von Gehölz- und Rasenflächen auf modelliertem Gelände, ergänzt durch gruppierte und einzeln gesetzte Bäume und Sträucher sowie verschiedene Gewässerformen. Künstliche Ausstattungsobjekte, wie Gartenarchitekturen oder Skulpturen, können Akzente setzen. Sein Naturideal hat sich aus der von der Schafweidewirtschaft geprägten Landschaft Südenglands mit ihren sanft gerundeten Hügeln, Wiesen und Solitärbäumen entwickelt. Weitere charakteristische Merkmale des Englischen Landschaftsgartens sind seine Weitläufigkeit, die Schaffung von Sichtbeziehungen und die Öffnung zur umgebenden Landschaft. Die Wege als 'stumme Führer' leiten gezielt durch den Park, der beim Dahinschreiten als Abfolge von Landschaftsbildern erlebt wird. Ursprünglich dem Gedankengut der Aufklärung verpflichtet und mit liberalen Ideen verbunden, wurde der landschaftliche Stil später auch unabhängig von diesen Sinnzusammenhängen angewendet. Auf dem europäischen Kontinent wurden die ersten Englischen Landschaftsgärten ab1750 angelegt.
Freimaurerei:
Die sich ab dem frühen 18. Jahrhundert von Großbritannien aus auf dem europäischen Kontinent ausbreitende Freimaurerei stellte den wohl bedeutendsten Geheimbund in der Zeit des Ancien Régime dar. Innerhalb des Versammlungsraums der Loge praktizierten die Freimaurer in der Regel eine ständeübergreifende Form der Vergesellschaftung, die in ihrer rituellen Ausformung an die Traditionen der mittelalterlichen Steinmetzgilden anknüpfte. Die freimaurerischen Rituale zielten darauf, den Charakter des Rezipienten sowie sein Verhalten in Gesellschaft zu vervollkommnen. Die Loge wurde daher auch als "Tempel der Tugend" bezeichnet. Das Debattieren über politische und religiöse Themen war innerhalb der Logen per Reglement grundsätzlich untersagt. Bei der Aufnahme in den Lehrlingsgrad, den ersten von drei Graden der sogenannten Johannismaurerei, schwor der Rezipient zudem, über die Vorgänge innerhalb der Loge Stillschweigen zu bewahren. Zur Mitte des 18. Jahrhunderts entwickelten sich neben der "einfachen" Johannismaurerei zahlreiche sogenannte Hochgradsysteme, die sich nicht selten eine bewusst hierarchisch-aristokratische Ausrichtung gaben und in ihren Gebräuchen an das mittelalterliche Rittertum anschließen wollten. Entgegen diesem aristokratischen Anstrich der Hochgradmaurer geriet die Freimaurerei gegen Ende des Jahrhunderts unberechtigterweise in den Verdacht, gegen den Staat gerichtete umstürzlerische Pläne zu hegen. Derartige Verschwörungstheorien wurden durch die Aufdeckung des ebenfalls in seiner Außenwirkung eher harmlosen, jedoch von seinen Zielen her durchaus radikal-aufklärerischen Geheimbundes der Illuminaten sowie den Ausbruch der Französischen Revolution noch zusätzlich befeuert. Tatsächlich aber kam die Freimaurerei, wie etwa in Frankreich während der Revolution, fast gänzlich zum Erliegen.
Friedensrichter (Napoleonisches Frankreich):
Das Amt des Friedensrichters (juge de paix) verdankt seinen Namen den Hoffnungen, welche seine revolutionären Schöpfer ab 1790 mit diesem verbanden. Als unterste gerichtliche Instanz sollten die Friedensgerichte durch Güteverhandlungen, Schlichtungen und schiedsrichterliches Vermitteln eine Prozessflut in Zivilsachen und damit eine zu starke Belastung der höheren Gerichte verhindern. In ihren Zuständigkeitsbereich fielen vor allem Erb-, Personenstands-, und Vormundschaftssachen, aber auch einfache Polizeidelikte. Dementsprechend verfügten die Friedensgerichte nur über einen begrenzten Strafenkatalog, doch war ihre Konsultation in Zivilsachen verpflichtend, bevor bei einem regulären Gericht Klage eingereicht werden konnte. Friedensrichter waren häufig juristische Laien, doch mussten sie über ein hohes Ansehen in der Bevölkerung verfügen. Innerhalb der napoleonischen Administration wurde der Friedensrichter von der aus lokalen Notabeln gebildeten Kantonalversammlung gewählt. Der Amtssitz eines Friedensrichters war häufig identisch mit seiner Privatwohnung. Der hohen Beliebtheit der Friedensgerichte kamen allerdings auch die nach dem Code Civil grundsätzlich mündliche Prozessführung sowie die Öffentlichkeit aller Verhandlungen zugute.
Immerwährender Reichstag:
Der Immerwährende Reichstag war das Hauptvertretungsorgan der Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches. Auf dem Reichstag wurden die verschiedensten Belange und Angelegenheiten des Reiches verhandelt und durch den jeweils regierenden Kaiser ratifiziert. Er hatte von 1663 bis zu seiner Auflösung im Jahr 1803 seinen Sitz in Regensburg. "Immerwährend" war er insofern, als dass er seit dem Jahr 1663 nicht mehr auseinandergetreten war. Der Reichstag war fortan durch ein intensives Gesandtschaftswesen geprägt, mithilfe dessen die einzelnen Reichsstände, aber auch Abordnungen auswärtiger Staaten ihren Kontakt nach Regensburg hielten. Der Kaiser konnte sich ebenfalls durch sogenannte Prinzipalkommissare vertreten lassen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss, der einschneidende Neuordnungen im Machtgefüge des Reiches verursachte, endete auch die Ära des Immerwährenden Reichstages zu Regensburg.
Jagdregal:
Das Jagdregal bezeichnete in der Vormoderne das Recht des Adels, die Jagd auf den in seinem Besitz befindlichen Gütern sowie in den von ihm landesherrlich regierten Territorien ausüben zu dürfen. Die Unterscheidung in die Hohe und die Niedere Jagd, die sich nach den jeweils bejagten Tierarten bemaß, barg innerständische Abgrenzungsmechanismen in sich. Der dritte Stand war von der Jagd ausgeschlossen und in der Regel zu Hilfstätigkeiten während der Jagden verpflichtet. Die adlige Jagd blieb bis in die 1840er Jahre hinein ein kontrovers diskutiertes Thema. Im Zuge der letztlich gescheiterten Revolution von 1848 wurde das preußische Jagdrecht entscheidend reformiert. Dies implizierte die Abschaffung aller adligen Jagdprivilegien. Auch dem "kleinen Mann" war nun die Möglichkeit zugestanden worden, die Jagd unter Beachtung allgemeingültiger gesetzlicher Reglementierungen weitestgehend frei auszuüben.
Kantonalversammlung/Kantonalspräsidentschaft:
In jedem französischen Arrondissement wurde nach einem Beschluss vom 4. August 1802 eine Kantonalversammlung (assemblée de canton) eingerichtet, die sich aus den im jeweiligen Kanton wohnhaften und eingetragenen Bürgern zusammensetzte. Einberufen wurde sie ausschließlich von der zentralen Regierung in Paris, welche den Termin der Versammlung, die Dauer der Zusammenkunft und die zu verhandelnden Gegenstände festsetzte. Der Kantonalversammlung stand ein Präsident vor, der vom Ersten Konsul, ab 1804 vom Kaiser, das heißt also von Napoleon Bonaparte, auf zunächst fünf Jahre ernannt wurde. Eine Bestätigung nach diesem Zeitraum war möglich. Der jeweilige Präfekt des Departements übersandte dem Kantonspräsidenten die notwendigen Instruktionen zur Durchführung der Versammlung. Zu den Aufgaben und Befugnissen der Kantonalversammlung gehörte die Nominierung der Mitglieder des Wahlkollegiums des Departements (collège électoral de département), erwählt aus der Gruppe der höchstbesteuerten Bürger, und des Wahlkollegiums des Arrondissements (collège électoral d'arrondissement). Außerdem schlug sie Kandidaten für das Amt des Friedensrichters sowie deren Stellvertreter (Suppleanten) vor.
Konskription (Napoleonisches Frankreich):
"Konskription" bezeichnet eine Form der Heeresergänzung und steht für die staatliche Erfassung, Musterung und Aushebung per Gesetz zur Leistung von Kriegsdiensten verpflichteter Teile der männlichen Bevölkerung. Mit dem Lois Jourdan wurde die Konskription 1798 in Frankreich eingeführt. Sie bildete bis 1871 das Grundgerüst der dortigen Heeresverfassung. Unter Napoleon I. sicherte das Konskriptionssystem der beständig kriegführenden Armee einen geregelten Zustrom junger wehrfähiger Rekruten aus allen Teilen des Empire, ohne – wie die während der Revolution praktizierte levée en masse (Allgemeines Volksaufgebot) – die demographische und volkswirtschaftliche Entwicklung des Landes sogleich vollends aufs Spiel zu setzen. Die Wehrerfassung erfolgte dementsprechend jahrgangsweise; wehrpflichtig waren grundsätzlich alle männlichen, militärdiensttauglichen Staatsbürger zwischen dem 20. und 25. Lebensjahr. Über die tatsächliche Einberufung entschied jedoch das Losverfahren, wobei der "bezahlte Eintausch" einer günstigeren Losnummer genauso gestattet war wie die Anwerbung eines Einstehers (Remplaçant). Dies ermöglichte, wenigstens bis zur Endphase der napoleonischen Kriege, finanziell Bessergestellten das Abwälzen ihrer Militärpflicht auf die niederen sozialen Schichten. Etliche deutsche und europäische Staaten übernahmen das Konskriptionssystem und behielten es bis ins letzte Drittel des 19. Jahrhunderts bei.
Landwehr (Preußen):
Die Landwehr war in Preußen 1813 aus der militärischen Notsituation der Befreiungskriege hervorgegangen. Im Kampf gegen Napoleon hatte sie sich gut bewährt. Sie war das hervorstechendste Ergebnis der 1814 eingeführten Allgemeinen Wehrpflicht. Zum Dienst in der Landwehr verpflichtet waren alle wehrfähigen Männer Preußens bis zum vollendeten 39. Lebensjahr, die nicht entweder schon im Berufsheer dienten oder der "Kriegs-Reserve" angehörten. Die Wehrmänner und ihre Offiziere blieben im Frieden unbesoldet, Ausrüstung und Bewaffnung wurden vom Staat gestellt. Sie hatten an regelmäßigen, teils mehrwöchigen Übungen und Manövern teilzunehmen, die ihre Wehrkraft erhalten und steigern sollten. Auf Säumnisse und Unbotmäßigkeiten standen strenge Strafen; die Disziplin hatten die Offiziere sicherzustellen, die hierzu nötigenfalls auf die Unterstützung durch Gendarmerie und Zivilbehörden zurückgreifen konnten. Von Beginn an fester Bestandteil des staatlich-monarchischen Militärapparats, konnte die Landwehr im Kriegsfalle auch offensiv im Ausland oder im Innern gegen Revolten und Aufstände eingesetzt werden. Es handelte sich also keineswegs um eine rein paramilitärische Volksmiliz oder Bürgerwehr. Im Zuge der restaurativen Politik nach 1819 wurde die Landwehr, die anfangs weitgehend selbstständig neben dem Berufsheer gestanden hatte, allerdings immer weiter in die "Linie" eingegliedert.
Maire (Napoleonisches Frankreich):
Zu den vornehmlichen Aufgaben eines Maire gehörte zur Zeit des napoleonischen Empire zunächst die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in seiner Gemeinde. Hinzu kamen die Verwaltung der kommunalen Güter und Kassen, die Festsetzung des Preises für bestimmte Grundnahrungsmittel, die Aufsicht über kommunale Armenhäuser und Hospitäler sowie die Vergabe kommunaler Aufträge. Darüber hinaus hatte er bestimmte Daten zu erheben bzw. Statistiken zu führen, die im Wesentlichen zur steuerlichen Veranlagung der Einwohner sowie zur Erfassung der örtlichen Wehrpflichtigen herangezogen wurden. Der Maire fungierte zudem als polizeiliches Informationsrelais. Er wurde bei seiner Arbeit unterstützt durch den Munizipalrat, der sich nach Zensus aus lokalen Notabeln und Würdenträgern zusammensetzte. In den ländlichen Gemeinden blieb das Amt eines Maire unbesoldet. In größeren Städten bestand demgegenüber Anspruch auf eine relativ großzügig bemessene Aufwandsentschädigung. In den größeren Gemeinden wurde der Maire von verschiedenen munizipalen Amtsträgern, allen voran den Polizeikommissaren unterstützt, die in der Regel für einen bestimmten Stadt-/Gemeindebezirk zuständig waren. Darüber hinaus hatte jeder Maire das Recht, sich auf eigene Kosten einen oder mehrere Adjoints (Sekretäre) zu halten, die ihm bei der Verwaltungsarbeit zur Seite standen. Das Amt des Maire konnte je nach Munizipalität viel Einfluss und Prestige einbringen – dazu etliche Möglichkeiten der persönlichen Bereicherung. Es war allerdings an gewisse Besitz- und Bildungsvoraussetzungen gebunden. Die Ernennung erfolgte (offiziell) durch den Kaiser persönlich.
Majorat (Napoleonisches Frankreich):
Die Institution des Majorats hatte bereits vor der Einführung durch Napoleon unter dem Namen "Substitution" in Frankreich existiert. Im Alten Reich hatte diese Institution unter dem Namen "Fideikommiss" existiert. Die Einrichtung von fideikommissarischen Substitutionen war ausdrücklich im Artikel 896 des Code Civil verboten worden. Doch Napoleon erließ im Jahr 1807 einen Zusatzartikel, welcher besagte, dass Majorate zwar prinzipiell weiter verboten blieben, in Ausnahmefällen jedoch mit einer staatlichen Genehmigung zugelassen werden konnten. Der Begriff "Majorat" stammt aus dem Spanischen. Er wurde verwendet, um eine Assoziation dieser Rechtsfigur mit den überkommenen Verhältnissen des Ancien Régime zumindest zu erschweren. Das Majorat bezeichnete ein gebundenes Vermögen, welches mit einem Veräußerungs-, Teilungs- und Beleihungsverbot belegt war und damit nicht mehr der allgemein gültigen Erbteilung unterlag. Im Gegensatz zu seinen Vorläufern im Ancien Régime konnte das Majorat nicht mehr allein vom Stifter selbst in die Wege geleitet werden, sondern musste erst von der Staatsautorität bewilligt werden. Zudem unterlag es einer Reihe von Regularien. Ein weiterer Unterschied zum Ancien Régime bestand in der Möglichkeit, ein Majorat an einen lediglich adoptierten Nachkommen zu vererben, was jedoch der ausdrücklichen Genehmigung des Kaisers bedurfte.
Natürliches System:
Bei dieser Methode zur botanischen Klassifizierung werden die Pflanzen nach ihren verwandtschaftlichen Beziehungen in ein System verschiedener Rangstufen eingeordnet, an deren Ende Gattung und Art stehen (weitere Differenzierung in Unterarten ssp., Varietäten var., Formen f.). Das natürliche System war Ende des 18. Jahrhunderts von dem Botaniker Antoine-Laurent de Jussieu (1749–1836) entwickelt worden – aufbauend auf den Arbeiten seines Onkels Bernard Jussieu und Carl von Linnés. Er war am Jardin du Roi, dem heutigen Jardin des Plantes, in Paris tätig, einem der wichtigsten Botanischen Gärten und Forschungszentren jener Zeit.
Nomenklatorischer Typus:
Ein Exemplar einer Pflanze, anhand dessen ein Botaniker erstmalig die wissenschaftliche Benennung und Beschreibung einer neuen Art vorgenommen hat. An dieses Originalexemplar ist der botanische Name auf Dauer gebunden.
Parkpflegewerk:
Ein Parkpflegewerk ist ein Instrument der Gartendenkmalpflege zur fachgerechten Pflege und Entwicklung historischer Gärten. Darin werden auf der Basis archivalischer Quellen die Entstehungsgeschichte des Gartens (oder anderer Typen gestalteter Freiräume, wie zum Beispiel Friedhöfe oder Stadtplätze) sowie des vorhandenen Bestands (Pflanzen, bauliche Elemente des Gartens, auch Bodenverhältnisse, Klima, Fauna et cetera) mittels Texten, tabellarischen Übersichten, Karten, Plänen und Bildmaterial dokumentiert und analysiert. Ausgehend von diesen Grundlagen wird der Denkmalwert beurteilt. Auch die verschiedenen Nutzungsansprüche werden berücksichtigt. Aus den Ergebnissen werden Ziele und kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen für die Erhaltung, gegebenenfalls für eine Sanierung, für die Pflege und Entwicklung des Gartens abgeleitet und formuliert. Das verfasste Parkpflegewerk ist kein statisches Instrument, sondern es muss mit dem Fortschreiten der Zeit aktualisiert werden.
Reichsdeputationshauptschluss:
Auf seiner letzten Sitzung am 25. Februar 1803 verabschiedete der Immerwährende Reichstag zu Regensburg den "Hauptschluss der außerordentlichen Reichsdeputation" (auch kurz "Reichsdeputationshauptschluss" genannt). Das Gesetz regelte insbesondere die Entschädigung der linksrheinisch begüterten weltlichen Fürsten des Reichs für Verluste im Zuge der Revolutionskriege. Diese Entschädigungen wurden in Form von säkularisierten Kirchengütern, aber auch durch den Prozess der Mediatisierung gewährleistet, der kleinere, zuvor reichsunmittelbare Herrschaften größeren Territorien einverleibte. Durch die sich hierdurch ergebenden Machtverschiebungen und die schrittweise Auflösung der Reichskirche nahm der Beschluss das Ende des Heiligen Römischen Reiches im Jahr 1806 vorweg.
Rentmeister:
Ein Rentmeister nahm Aufgaben der Finanzverwaltung wahr und stand dem sogenannten "Rentamt" vor, einer ursprünglich grundherrschaftlichen Sammelstelle verschiedenster Einnahmen. Bis ins 19. Jahrhundert wurden in einigen deutschen Territorialstaaten (so etwa in Bayern) landesherrliche Verwaltungsämter mit diversen, nicht allein fiskalischen Aufgabenbereichen ebenfalls als Rentämter bezeichnet. In zahlreichen Adelsfamilien erfüllten Rentmeister als im Grunde reine Finanzfachleute jedoch auch weiterreichende Funktionen. Wenn ihr adliger Dienstherr auch als Unternehmer oder Unternehmensteilhaber in Erscheinung trat, waren ihrerseits regelrechte "Managerqualitäten" gefragt.
Schützenbruderschaften/-gilden:
Bereits im Mittelalter waren Schützengilden als Selbstschutzgemeinschaften entstanden und hatten ihre Gemeinden vor umherziehenden Räubern und Vagabunden, marodierenden Söldnern et cetera verteidigt. Damit hatten sie die adligen Grundherren in einem Kernbereich ihrer gesellschaftlichen Aufgaben (Schutz und Schirm) entlastet und waren von diesen daher meist toleriert und unterstützt worden. Bei Festen, Umzügen und Prozessionen traten die Schützen zudem als Ordnungsmacht auf, seit jeher freilich auch auf ihren Schützenfesten, die stets mit diversen Schießwettbewerben aufwarteten. Diese Funktion blieb den Schützen zuvorderst im Rahmen kirchlicher Feste auch noch über das 17. und 18. Jahrhundert hinweg erhalten, als die professionellen, später stehenden Söldnerheere der Landesherren den militärischen Schutz der Bevölkerung längst übernommen hatten. Zu den Ordnungsaufgaben bei kirchlichen Festen trat häufig die Armen- und Krankenfürsorge. Die Bindungen an die Kirche verstärkten sich so weit, dass sich aus Gilden allmählich Bruderschaften mit entsprechend religiös geprägter Hierarchie entwickelten. Die Wahl eines Heiligen – sehr häufig der Heilige Sebastian – zum Patron der Gemeinschaft hat hier ihre Wurzeln.
Sukkulenten:
Sukkulenten, auch Dickblattgewächse oder Fettpflanzen (frz. plantes grasses) genannt, zeichnen sich gegenüber anderen Pflanzen durch ihre Fähigkeit aus, Wasser in großer Menge speichern zu können. Diese Eigenschaft ist bei verschiedenen Pflanzenfamilien anzutreffen, die aus Afrika und Amerika stammen. Zu den Sukkulenten gehören unter anderem Aloen, Kakteen und Mittagsblumen.
Unterherrschaft:
Innerhalb der rheinisch-maasländischen Adelslandschaft waren bis zum Ende des Ancien Régime Unterherrschaften weit verbreitet. In diesen übte der nicht reichsunmittelbare Landadel eine Reihe lehnsherrlicher Herrschaftsrechte aus, was zumeist auch die höhere Gerichtsbarkeit mit einschloss. In solcher Stellung genoss der niedere Adel folglich weitgehende Unabhängigkeit. Bestrebungen seitens der Landesherren, diese halbautonome Sonderstellung der Unterherren aufzuweichen, war im Rheinland, mit Ausnahme der Hohenzollernterritorien am Niederrhein, kaum Erfolg beschieden.
Wolfsjagd (Louveterie):
Der Wolf galt spätestens seit dem frühen Mittelalter als Schädling. Bereits Karl der Große hatte im Jahr 812 in das Capitulare de villis vel curtis imperialibus Bestimmungen zur Wolfsjagd aufnehmen lassen. Die negative Sichtweise des Menschen auf den Wolf hielt sich auch im Verlauf der Frühen Neuzeit und bis weit in das 19. Jahrhundert hinein. Insbesondere im Winter empfand die Bevölkerung die oft ausgehungerten Tiere als große Gefahr für Mensch und Vieh, weshalb in diesen Monaten regelmäßig Wolfsjagden stattfanden. Übergriffe auf Menschen waren aber wohl vor allem auf die Tollwut zurückzuführen. Anders als das Hoch- und Niederwild durfte die "Bestie Wolf" durch jedermann erlegt werden. Die in der Regel mithilfe der Bevölkerung durchgeführten Treibjagden auf den Wolf waren zunächst durch die jeweiligen adligen Landesherren, später durch die Funktionäre des an ihre Stelle getretenen modernen Staats organisiert worden und sollten auch andere reißende Tiere wie Füchse vertilgen. Daneben existierten weitere Praktiken der Jagd, wie beispielsweise das Aufstellen von Fallen bzw. Anlegen von Wolfsgruben.