Transkriptionen

Abschrift des Fürstendiploms, 28. Mai 1816. 

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preussen etc. thun kund hiermit für uns, unsere Erben und Nachfolger an der Krone, daß, da wir aus königlicher Huld und Milde geneigt sind, von dem Thron, worauf die unendliche Güte Gottes uns gesetzet hat, Verdienste anzuerkennen, unser königliches Gemüth vorzüglich denen in Gnaden geneigt und zugethan ist, die bereits aus einem angesehenen Geschlecht und Stamm entsprossen und durch Tugend und Wohlverhalten in die Fußstapfen ihrer ruhmwürdigen Vorfahren getreten sind. Gleichwie wir nun in Gnaden erwogen und angesehen, daß der Hochwohlgebohrne, unser besonders lieber Getreuer, Franz Joseph August Altgraf zu Salm-Reifferscheid-Dyck aus einem uralten Geschlecht abstammet, welches sich jederzeit durch rühmliche Thaten vor andern hervorgethan hat, auch wohlgedachter Franz Joseph August Altgraf zu Salm-Reifferscheid-Dyck sich durch vorzügliche Verdienste und lobenswerthe Eigenschaften auszeichnet und wir zur Bezeugung unserer ihm gewidmeten königlichen Huld und Gnade, ihm ein solches Denkmal der Ehren zu setzen und zu stiften uns entschlossen, welches ihm und den Seinigen zu einer immerwährenden Zierde und zu einem beständigen Vorzuge dienen und gereichen soll; so haben wir obgedachtem Franz Joseph August Altgrafen zu Salm-Reifferscheid-Dyck die besondere königliche Gnade erzeigt, ihn sammt seinen rechtmäßigen ehelichen Descendenten und Nachkommen beyderley Geschlechts in den Fürstenstand zu erheben, und unsern und unseres Königreichs Fürsten hinzuzufügen, so als wenn ihre Vorfahren in dem Fürstenstande von Alters her gewesen und diesen Stand, Nahmen und Titul beständig geführet hätten.

Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieses offenen Briefes, versetzen und erheben obgedachten Franz Joseph August Altgrafen zu Salm-Reifferscheid-Dyck, wie auch dessen bereits vorhandene und noch künftig zu erzielende rechtmäßige eheliche Leibes-Erben und deren Nachkommen beyderley Geschlechts in absteigender Linie in den Stand, Ehre und Würde unserer und unsers Königsreichs Fürsten und geben ihnen das Recht, sich von nun an und zu ewigen Zeiten, so lange von ihnen jemand übrig ist, Fürsten und Prinzessinnen zu Salm-Reifferscheid-Dyck gegen uns, unsern Erben und Nachfolger, und sonst gegen jedermann zu nennen und zu schreiben; auch sollen sie von uns, unsern Nachfolgern und sonst jedermann dafür gehalten, geachtet, geehrt, genannt, erkannt und geschrieben werden, dazu auch alle und jede Gnade, Ehren, Rechte und Gerechtigkeiten, welche fürstlichen Personen zustehen und gebühren, besonders in Versammlungen, Ritterspielen und hohen Aemtern zu empfangen, zu haben und zu tragen fähig seyn, sich auch alles dessen zu erfreuen und zu geniessen haben, so wie sich alle andere unsers Königreichs und unsrer andren Lande rechtgeborne Fürsten und Prinzessinnen dessen von Rechts und guter Gewohnheit wegen gebrauchen.

Zu desto mehrerem Zeugniß haben wir gedachtem Fürsten zu Salm-Reifferscheid-Dyck sein bisheriges Wappen, jedoch so, daß dasselbe von einem rothen mit goldenen Fransen, Schnüren und Quästen gezierten, innwendig mit Hermelin geschmückten fürstlichen Mantel umgeben ist, über welchem ein Fürstenhut sich befindet, zu einem ewigen immerwährenden Andenken dieser Erhebung in den Fürstenstand ertheilt, bestätiget und vermehret; welches fürstliche Wappen denn der Fürst Franz Joseph August zu Salm-Reifferscheid-Dyck und dessen rechtmäßige eheliche Leibes-Erben und Nachkommen beyderley Geschlechts in absteigender Linie, zu ihrer Ehre, bey allen Gelegenheiten zu führen berechtiget seyn; wie nicht weniger auch sonst aller und jeder Gnaden, Ehren, Würden, Rechte und Gerechtigkeiten, in Versammlungen, Ritterspielen und Aemtern, sich auf eben die Weise zu erfreuen haben sollen und mögen, wie andern unsere und unsers Königreichs rechtgebohrne Fürsten und Prinzessinnen, von Rechts und guter Gewohnheit wegen, sich derselben bedienen und gebrauchen. 

Damit auch mehrbemeldeter Fürst zu Salm-Reifferscheid-Dyck unsere königliche Huld und Gnade desto mehr wahrnehmen möge, so haben wir allergnädigst verordnet, und verordnen hierdurch aus höchster königlicher Machtvollkommenheit hiermit und Kraft dieses offenen Briefes, daß hinführo von uns und unsern Erben und Nachfolgern demselben und seinen rechtmäßigen ehelichen Leibes-Erben und derselben Erbes-Erben, beyderley Geschlechts in absteigender Linie, der fürstliche Titel, nebst den Ehrenworten: Hochgebohren und Liebden gegeben und sie also genannt und an sie geschrieben werden soll. 

Wir verordnen auch, daß von unsern Unterthanen, wohlgedachtem Fürsten zu Salm-Reifferscheid Dyck und seinen rechtmäßigen ehelichen Leibes-Erben, männlichen und weiblichen Geschlechts, in absteigender Linie das Prädikat und Ehrenwort: Durchlauchtig und Durchlaucht in Reden und Schriften gegeben werden soll. 

Wir gebieten und befehlen allen und jeden, unsern geistlichen und weltlichen Unterthanen, Fürsten, Prälaten, Grafen und Freyherren, Rittern und adelmäßigen Leuten und Vasallen, wie nicht weniger allen von uns bestellten Obrigkeiten und amttragenden Personen, unserm Staatsrathe, unsern Statthaltern, unserm Obertribunal und Kammergericht, unsern Oberlandesgerichten, Regierungen, Gerichten, Landvögten, Landeshauptleuten, Landräthen, Kastnern, Burggrafen und Schultheisen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinen und sonst allen andern, unsern und unsers Erb-Königreichs und unserer Staaten Unterthanen und Getreuen, daß sie mehrbenannten Fürsten zu Salm-Reifferscheid-Dyck und alle dessen rechtmäßigen, eheliche Leibes-Erben und Nachkommen beyderley Geschlechts, in absteigender Linie, von nun an und hinführo, in allen und jeden ehrlichen Versammlungen, Ritterspielen und sonst an allen Orten und Enden für unsere und unsers Königreichs rechtgebohrnen Fürsten und Prinzessinnen annehmen, halten, achten, würdigen und erkennen und wie obgedacht, sie solcher Gestalt nennen und schreiben, auch sie sonst aller und jeder Gnaden, Ehren, Rechte und Gerechtigkeiten, welche unsern Fürsten von Rechts und Gewohnheits wegen zustehen, geniessen lassen, und sie bey allem demjenigen so obstehet von unsertwegen handhaben, schützen, schirmen, hierwider nichts thun, noch daß es von andern geschehe, in irgendeiner Weise verstatten sollen; so lieb einem jeden ist, unsere Ungnade und dazu eine Strafe von eintausend Thalern zu vermeiden, welche ein jeder, so oft er freventlich dawider thäte, halb in unsere Cassen und den andern halben Theil mehrgedachtem Fürsten zu Salm-Reifferscheid-Dyck und dessen rechtmäßigen, ehelichen Leibes-Erben und Nachkommen, beyderley Geschlechts, in absteigender Linie, welche hiewider beleidiget wurden, unnachläßig zu bezahlen verfallen seyn.

Des zu Urkund haben wir dieses Diploma höchst eigenhändig unterschrieben und unser königliches größeres Insiegel daran hängen lassen.

So geschehen und gegeben in unserer Residenzstadt Berlin, den achtundzwanzigsten Tag Monaths May nach Christi unseres Herrn Geburt im eintausendachthundertundsechszehnten und unserer königlichen Regierung im neunzehnten Jahre (gezeichnet) Friedrich Wilhelm. Gegengezeichnet Fürst von Hardenberg. 

Fürstendiplom für den Altgrafen Franz Joseph August zu Salm-Reifferscheid-Dyck.

Daß vorstehende Abschrift mit dem Original von Wort zu Wort vollkommen gleichlautend sei, wird von Unterzeichnetem zu Wevelinghoven, im Landkreise Grevenbroich, Regierungsbezirk von Düsseldorf, residirenden öffentlichen Notar hiermit bescheinigt. Wevelinghoven, den zehnten Oktober eintausendachthundertsechszehn. 

P. J. Hermens. Notar

Einregistriert zu Wevelinghoven, den eilften October 1816; fol. 187.V. 6.1. Erhalten ein Franke, zehn Centimen mit Inbegriff der Kriegs-Steuer. Der Einreg[istrierung] Empfenger Lichtschlag

Zur Beglaubigung vorstehender Unterschrift des Herrn P.J. Hermens, öffentlichen Notars zu Wevelinghoven, unterzeichnet. Köln, den achtzehnten October eintausendachthundertsechszehn. Der President des Kreis-Gerichts in Köln.

Begasse Vicepresident.
 

Archiv Schloss Dyck, Bestand Fürst Joseph zu Salm-Reifferscheidt-Dyck – Kart. 35/6. 

Vgl. Gudrun Gersmann/ Hans-Werner Langbrandtner (Hg.), Im Banne Napoleons. Rheinischer Adel unter französischer Herrschaft. Ein Quellenlesebuch, Essen 2013, 267.

Empfohlene Zitierweise
Elisabeth Schläwe, Transkription: Abschrift des Fürstendiploms, 28. Mai 1816, aus: Martin Otto Braun, Elisabeth Schläwe, Florian Schönfuß (Hg.), Netzbiographie – Joseph zu Salm-Reifferscheidt-Dyck (1773-1861), in: mapublishing, 2014, Seitentitel: Fürstendiplom, 1816 (Datum des letzten Besuchs).